Rechtsanwaltskanzlei Walter
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An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Urteile und Informationen

Wohnungsrückgabe mit farbigem Anstrich

Der Mieter kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er eine bei Mietbeginn in neutralen Farbtönen dekorierte Wohnung mit einem farbigen Anstrich versehen bei Mietende an den Vermieter zurückgibt. (BGH 06.11.2013 zu AZ 416/12)

Wohnungseingangsstüren sind nicht Sondereigentum

Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind selbst dann zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn die Teilungserklärung sie dem Sondereigentum zuordnet. (BGH, Urteil vom 25.10.2013 zu AZ V ZR 212/12)

Mietrechtsänderung 2013

Zum 01. Mai 2013 sind neue Regelungen zum Mietrecht in Kraft getreten.

 

Einzelheiten finden Sie hier.

  

Gerne steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Walter zur Beantwortung von Fragen zum neuen Mietrecht zur Verfügung.

Rauchwarnmelder in Wohnungseigentümergemeinschaften

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Landesrecht eine entsprechende Pflicht vorsieht. Die eingebauten Rauchwarnmelder gehören dann jedoch nicht zum Sondereigentum. - BGH 05.02.2013, AZ: V ZR 238/11.

Quotenabgeltungsklausel bei Bezugnahme auf vom Vermieter auszuwählendes Malerfachgeschäft unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich wieder mit einer Klausel in Mietverträgen zum Thema Schönheitsreparaturen befasst. Demnach sind formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn laut Mietvertrag Berechnungsgrundlage für die beim Auszug zu zahlenden Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist. - BGH 29.05.2013, AZ VIII ZR 285/12

 

Eine Quotenabgeltungsklausel bestimmt, dass der Mieter, wenn er vor Ablauf der Renovierungsfristen auszieht, einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten zahlen soll. Eine solche Klausel ist nach der Ansicht des BGH grundsätzlich wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist und nicht auf starren Fristen beruht.

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